Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 212
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 23.01.2013 – 116/10
- LG Hanau, 31.07.2014 – 3 Qs 56/14
- VG Bremen, 07.02.2023 – 6 K 2388/19
- LG Weiden, 05.10.2021 – JK 1 KLs 16 Js 9163/20 jug
- VG Würzburg, 10.02.2025 – W 7 K 24.971
- LG Schwerin, 11.07.2023 – 33 KLs 18/22 jug
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 09.03.2026 – 25a KLs-70 Js 243/25 -1/25
- BGH, 12.02.2026 – 2 ARs 4/26
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 472/25
212 Entscheidungen zu § 47 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/47#abs-1 (1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/47#abs-2 (2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/47#abs-3 (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.