Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-1 (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-2 (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-3 (3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

§ 73e § 74a