§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-1 (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-2 (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74#abs-3 (3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
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Nach Gewicht
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- BGH, 28.06.2022 – 3 StR 403/20Strafverurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Einziehung von im Rahmen des Hawala-Bankings transferierten GeldernZitiert von 63
- BayObLG, 23.04.2020 – 207 StRR 138/20Zitiert von 2
- BGH, 24.07.2025 – 3 StR 382/24Einziehung von Taterträgen im Zusammenhang mit der Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 – 014 KLs-52 Js 12/21-1/22
- LG Oldenburg (Oldenburg), 09.12.2025 – 1 KLs 150 Js 7842/25 (61/25)
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – 4 StR 121/26Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Entgegenstehen der Erfolgsaussicht nach § 64 StGB bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – 4 StR 126/26
- BGH, 10.06.2026 – 3 StR 162/26
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