§ 74b Sicherungseinziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
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Nach Gewicht
- BGH, 31.03.2016 – 2 StR 243/15Einziehung eines zum Betrieb einer Marihuanaplantage benutzten Grundstücks: Voraussetzungen der Einziehung; Abwägungen unter Beachtung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesZitiert von 9
- BGH, 02.03.2021 – 4 StR 366/20Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrt mit Elektroroller: Notwendige Feststellungen zur Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahruntüchtigkeit; Anordnung der Sicherungseinziehung eines einem Dritten gehörenden PkwZitiert von 16
- LG Frankfurt am Main, 02.08.2022 – 5/31 Qs 15/22
- BGH, 28.06.2022 – 2 StR 47/22Strafzumessung bei Einziehung als NebenstrafeZitiert von 1
- BGH, 10.11.2021 – 2 StR 185/20Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; Verhältnismäßigkeitsprüfung
- BGH, 25.08.2021 – 3 StR 44/21Einziehung im Strafverfahren: Gegenstände der SicherungseinziehungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – 4 StR 121/26Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Entgegenstehen der Erfolgsaussicht nach § 64 StGB bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.05.2026 – 3 StR 609/25
- BGH, 08.01.2026 – 6 StR 564/25Einziehung von Tatmitteln bei schuldloser Tatbegehung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74b#abs-1 (1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74b#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74b#abs-3 (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.