§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/54#abs-1 (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/54#abs-2 (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/54#abs-3 (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Wird zitiert von 1.450 Entscheidungen zu § 54 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kleve, 05.05.2021 – 190 KLs-203 Js 805/20-2/20
- LG Duisburg, 22.09.2004 – 34 KLs 6/04Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 15.06.2023 – 20 KLs 29/22
- BGH, 22.02.1978 – 3 StR 10/78 SZitiert von 2
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 170/26Strafrecht: Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei als in den Urteilstenor aufzunehmendes Qualifikationsmerkmal Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 144/26Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Legalprognose bei erheblichen Vorstrafen und Bewährungsversagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 5 StR 96/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.