Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 18 Dauer der Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 275
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Nach Gewicht
- LG Essen, 09.03.2017 – 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
- LG Essen, 21.03.2017 – 25 KLs-70 Js 226/16-39/16
- LG Weiden, 05.10.2021 – JK 1 KLs 16 Js 9163/20 jug
- LG Köln, 18.12.2024 – 104 Ks 42/24
- BGH, 13.09.2023 – 5 StR 205/23Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf: Anfrage bei anderen Strafsenaten nach Festhaltung an bisheriger RechtsprechungZitiert von 2
- LG Köln, 05.12.2023 – 104 Ks 59/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-1 (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-2 (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.