Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 18 Dauer der Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-1 (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-2 (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Wird zitiert von 407 Entscheidungen zu § 18 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 09.03.2017 – 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
- LG Essen, 21.03.2017 – 25 KLs-70 Js 226/16-39/16
- LG Weiden, 05.10.2021 – JK 1 KLs 16 Js 9163/20 jug
- LG Duisburg, 16.04.2020 – 33 KLs-591 Js 91/19-20/19
- LG Köln, 18.12.2024 – 104 Ks 42/24
- LG Bielefeld, 02.12.2021 – 04 KLs-676 Js 343/20-7/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 3 StR 591/25Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Entwendung gegnerischer Fanutensilien zur Präsentation als Trophäen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- VG Köln, 20.04.2026 – 22 K 3558/23.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.