Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund275 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-1 (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/18#abs-2 (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

§ 17 § 19