§ 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.599
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Nach Gewicht
- BayObLG, 27.10.2023 – 204 StRR 394/23Zitiert von 1
- BGH, 06.10.2021 – 1 StR 311/20Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im RevisionsverfahrenZitiert von 27
- AG Landstuhl, 31.01.2022 – 2 OWi 4211 Js 3063/21 (2)
- OLG Köln, 10.12.2004 – 2 Ws 466/04Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2010 – 2 Ws 134/09Zitiert von 4
- BVerfG, 27.06.2006 – 2 BvR 1392/02Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 465 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/465#abs-1 (1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/465#abs-2 (2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/465#abs-3 (3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.