Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/105#abs-1 (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/105#abs-2 (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/105#abs-3 (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Wird zitiert von 715 Entscheidungen zu § 105 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.1988 – 1 StR 620/88
- LG Weiden, 05.10.2021 – JK 1 KLs 16 Js 9163/20 jug
- BGH, 09.08.2001 – 1 StR 211/01Zitiert von 8
- LG Aachen, 04.10.2021 – 95 KLs 4/19
- BGH, 17.10.2000 – 1 StR 261/00Zitiert von 1
- LG Köln, 18.12.2024 – 104 Ks 42/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 3 StR 591/25Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Entwendung gegnerischer Fanutensilien zur Präsentation als Trophäen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 23.04.2026 – 2 StR 92/26Strafzumessung: Berücksichtigung der Belastungen einer langen Verfahrensdauer bei der Einzelstrafenbemessung; Voraussetzungen einer isolierten Sperre für die Fahrerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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