Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 53 Tatmehrheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2.456 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-2 (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-3 (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 52 § 54