§ 53 Tatmehrheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.456
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 31.08.2004 – Ss 250/04
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- LG Duisburg, 16.11.2018 – 34 KLs-130 Js 32/11-7/17
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- LG Duisburg, 22.09.2004 – 34 KLs 6/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-2 (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-3 (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.