§ 53 Tatmehrheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-2 (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/53#abs-3 (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 2.783 Entscheidungen zu § 53 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 31.08.2004 – Ss 250/04
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Kleve, 21.02.2017 – 190 KLs-203 Js 98/15-2/16
- LG Duisburg, 16.11.2018 – 34 KLs-130 Js 32/11-7/17
- LG Aachen, 23.06.2020 – 66 KLs 25/18
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2026 – 1 StR 343/26Betäubungsmittelstrafrecht: Zugehörigkeit nachfolgender Zahlungsvorgänge zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.08.2026 – 4 StR 355/26Strafverfahren: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen lückenhafter Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.08.2026 – 6 StR 40/25Strafrecht: Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses bei Ausstellung ohne vorherige Untersuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 53 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.