§ 32 Notwehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/32#abs-1 (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/32#abs-2 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wird zitiert von 565 Entscheidungen zu § 32 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2015 – 1 StR 606/14Notwehr im Abschiebungsvollzug: Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem HandelnZitiert von 8
- LSG NRW, 13.06.2025 – L 13 VG 29/19Zitiert von 2
- LG Duisburg, 06.06.2024 – 35 Ks 16/23
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 – L 6 VG 815/20Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
- BGH, 17.10.2024 – 1 StR 285/24Notwehr: Rechtmäßigkeit polizeilichen HandelnsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – 5 StR 255/26Notwehr: Voraussetzungen der Notwehreinschränkung wegen Provokation; Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen rechtswidrigem Vorverhalten und folgendem Angriff Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 334/25
- BGH, 31.03.2026 – 6 StR 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.