§ 32 Notwehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/32#abs-1 (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/32#abs-2 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.