§ 404 Antrag; Prozesskostenhilfe
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/404#abs-1 (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/404#abs-2 (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/404#abs-3 (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/404#abs-4 (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/404#abs-5 (5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 228 Entscheidungen zu § 404 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2001 – 3 StR 25/01Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 06.04.2009 – 1 Ws 38/09Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.11.2012 – III-3 Ws 139/12
- OLG Karlsruhe, 06.08.2012 – 3 Ws 203/12
- LG Potsdam, 15.11.2010 – 24 Qs 208/10
- OLG Oldenburg, 22.04.2010 – 1 Ws 178/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – 3 StR 119/26Adhäsionsverfahren: Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 234/26Adhäsionsverfahren: Entrichtung von Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – 6 StR 515/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 404 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.