Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 303 Sachbeschädigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund367 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-1 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 302 § 303a