§ 303 Sachbeschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 367
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Nach Gewicht
- BGH, 13.11.1979 – 5 StR 166/79Zitiert von 2
- BGH, 13.11.1979 – 5 StR 166/79
- LG München II, 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18
- BGH, 27.11.2018 – 2 StR 481/17Schwerer Bandendiebstahl und Einbruchdiebstahl: Konkurrenzen bei begangener SachbeschädigungZitiert von 22
- BGH, 06.03.2018 – 2 StR 481/17Senatsanfrage: Konkurrenzen bei Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl mit zugleich begangener SachbeschädigungZitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 25.08.2021 – 22 KLs 4/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-1 (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/303#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.