§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 1.605
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 73
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Essen, 20.05.2025 – 21 KLs-307 Js 65/21-10/24
- LG München II, 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18
- BVerfG, 20.03.2002 – 2 BvR 794/95§ 43 a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtigZitiert von 55
Zuletzt entschieden
1.605 Entscheidungen zu § 46 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46#abs-1 (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46#abs-2 (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46#abs-3 (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.