Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Stand: 25.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen346 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-2 (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-3 (3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 2