Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 346
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Köln, 18.12.2024 – 104 Ks 42/24
- LG Essen, 09.03.2017 – 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
- AG Bonn, 24.06.2015 – 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
- BGH, 03.11.2022 – AK 36 - 39/22, AK 36/22, AK 37/22, AK 38/22, AK 39/22
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 09.03.2026 – 25a KLs-70 Js 243/25 -1/25
- VGH Hessen, 23.12.2025 – 3 B 2782/25Zitiert von 4
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 03 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-2 (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1#abs-3 (3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.