Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 154 Meineid

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund334 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/154#abs-1 (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/154#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 153 § 155