§ 154 Meineid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/154#abs-1 (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/154#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 334 Entscheidungen zu § 154 StGB →
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Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
- BGH, 17.05.1960 – 1 StR 96/60Zitiert von 4
- BGH, 14.10.1954 – 3 StR 161/54
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 470/23Strafzumessung bei Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage: Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" als tatbezogenes persönliches Merkmal
- BVerwG, 03.04.2003 – 2 WD 46.02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stade, 28.04.2025 – 100 Ks 152 Js 42537/24 (11/24)
- LG Köln, 26.02.2025 – 118 KLs 21/24
- LG Dortmund, 03.02.2025 – 32 KLs 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.