§ 154a Beschränkung der Verfolgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 916
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 387/25Konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer UmsatzsteuerjahreserklärungZitiert von 4
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 340/24(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)Zitiert von 7
- BGH, 14.02.2024 – 2 StR 424/23Tateinheitliche Handlungen im Rahmen einer Betäubungsmittelstraftat; Umfang der Kognitionspflicht des GerichtsZitiert von 4
- BGH, 13.09.2017 – 4 StR 88/17Strafverfahren wegen Massenbetrug: Anforderungen an die Darlegung eines täuschungsbedingten Irrtums bei einer Vielzahl von gleichartigen EinzelfällenZitiert von 5
- BVerfG, 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Verkennung der Vorgaben des § 257c StPO - unzulässige Verständigung über Schuldspruch bei konsensualer Festlegung der Höhe des VermögensschadensZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 460/25
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 30/26
916 Entscheidungen zu § 154a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154a#abs-1 (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154a#abs-2 (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154a#abs-3 (3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.