§ 56 Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.322
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 25.02.2015 – 1 Ss 13/15Zitiert von 2
- BGH, 06.07.2017 – 4 StR 415/16Strafverurteilung von Rasern wegen fahrlässiger Tötung: Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur BewährungZitiert von 21
- OLG Köln, 07.05.1993 – Ss 122/93 - 59 -
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- BayObLG, 05.07.2023 – 202 StRR 49/23Zitiert von 2
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 144/26Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Legalprognose bei erheblichen Vorstrafen und Bewährungsversagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 71/26
- BayObLG, 07.05.2026 – 206 StRR 105/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56#abs-1 (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56#abs-2 (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56#abs-3 (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56#abs-4 (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.