Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 74 Kosten und Auslagen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund480 Entscheidungen

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

§ 73 § 75