Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 74 Kosten und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Wird zitiert von 524 Entscheidungen zu § 74 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 04.10.2021 – 95 KLs 4/19
- LG Regensburg, 22.11.2023 – KLs 403 Js 23928/22 jug
- BGH, 15.11.1988 – 4 StR 528/88Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.10.2011 – 2 Ws 125/11Zitiert von 1
- BGH, 12.01.1961 – 4 StR 301/61Zitiert von 13
- LG Münster, 24.01.2024 – 1 Qs 4/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.08.2026 – 3 StR 257/26Strafrecht: Tateinheit von schwerem Raub und sexueller Nötigung bei Teilidentität der Ausführungshandlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 4 StR 345/25
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 622/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 74 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
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