§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Nach Gewicht
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- LG Frankenthal (Pfalz), 23.05.2023 – 2 KLs 5201 Js 40654/22
- BGH, 24.07.2017 – GSSt 3/17Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall
- BGH, 17.08.2004 – 5 StR 93/04Strafzumessung: Voraussetzungen der Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge vorwerfbarer Alkoholisierung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG Bonn, 26.06.2024 – 50 KLs 22/23
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 6 A 814/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 268/26
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 30/26
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