§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/111#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/111#abs-2 (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 111 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 01.06.2011 – 6 K 363/11Zitiert von 2
- VG Freiburg, 27.09.2017 – 1 K 3529/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.09.2012 – 5 A 1701/11Zitiert von 14
- OLG Celle, 14.03.2013 – 32 Ss 125/12
- VG München, 27.07.2023 – M 10 K 18.1801Zitiert von 1
- BGH, 15.03.1978 – 2 StR 699/77Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)
- BGH, 09.12.2025 – 3 StR 22/25(Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB)Zitiert von 1
- VG Bremen, 27.11.2025 – 5 K 1012/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.11.2020 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.