§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 01.06.2011 – 6 K 363/11Zitiert von 2
- VG Freiburg, 27.09.2017 – 1 K 3529/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.09.2012 – 5 A 1701/11Zitiert von 11
- OLG Celle, 14.03.2013 – 32 Ss 125/12
- VG München, 27.07.2023 – M 10 K 18.1801Zitiert von 1
- BGH, 15.03.1978 – 2 StR 699/77Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)
- BGH, 09.12.2025 – 3 StR 22/25(Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB)
- VG Bremen, 27.11.2025 – 5 K 1012/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/111#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/111#abs-2 (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.