§ 52 Tateinheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.627
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 06.12.2022 – 5/08 KLs - 4881 Js 250066/21 (3/22)
- BGH, 14.05.2024 – 6 StR 502/23Sperrwirkung der Strafobergrenze bei VergewaltigungZitiert von 8
- LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23
- LG GieBen, 18.10.2023 – 2 KLs 505 Js 18522/21
- LG Düsseldorf, 05.02.2018 – 018 KLs 2/17
- BGH, 14.11.2024 – 3 StR 189/24Konkurrenzrechtliche Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen VereinigungZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-1 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-2 (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-3 (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-4 (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.