Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 52 Tateinheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2.627 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-1 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-2 (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-3 (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/52#abs-4 (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

§ 51 § 53