Rechtsprechung / LG Berlin / 2023

LG Berlin Urteil vom 20.06.2023 – 65 S 198/22

ECLI:DE:LGBE:2023:0620.65S198.22.00

MietrechtBerlinMietrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Die bei Übermittlung einer Berufungsschrift (ebenso wie die Berufungsbegründung) über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach verwendete Signatur verliert ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt ("enveloping signature"), das heißt eine Signatur, die mit dem zu übermittelnden Dokument dadurch verbunden ist, dass das Dokument in die Signatur eingebettet ist. Denn eine nachträgliche (unerkannte) Veränderung der Daten wird durch die Verwendung der Signatur nicht ermöglicht.(Rn.55)

2. Wird eine Klageerweiterung und die damit für weitere Monate geltend gemachten (Rück-)Zahlungsansprüche im erstinstanzlichen Urteil nicht erwähnt, so entfällt die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche jedenfalls dann, wenn eine Urteilsergänzung auf Antrag einer Partei nicht binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01).(Rn.75)

3. Die Mietbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist wirksam. Sie ist in einer den Anforderungen des vom BGH aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB genügenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung - insbesondere der Begründung - nichtig (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 und BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 380/21).(Rn.77)

4. Die sich aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses ergebenden Veröffentlichungspflicht der Begründung der Verordnung genügt die - im Sinne von Abruf aus einer Datenbank - am 20. Mai 2015 rechtzeitig (vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2015) erfolgte Veröffentlichung der Tagesordnung zur Sitzung des Abgeordnetenhauses Nr. 65 am 28. Mai 2015 auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses als Bekanntmachung einer öffentlichen Stelle - zumal sie ohne besondere Kenntnisse im Internet auffindbar war.(Rn.83) (Rn.98) (Rn.108)

5. Eine Anschlussberufung, die sich gegen (eine) bisher am Verfahren nicht als Partei beteiligte Person(en) richtet, ist unzulässig.(Rn.130)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neukölln, 16. November 2022, 9 C 489/20, Urteil

Tenor§

Das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 wird aufrechterhalten.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_2

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 rügte einer der beiden Zedenten, der Mieter ... (unter anderem) die Höhe der Nettokaltmiete gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. I/28f. d.A.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_3

Die Klägerin rügte die Miete mit Schreiben vom 23. März 2018 gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärungen Bezug genommen (Bl. I/20ff. d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_4

Mit Erklärung vom 21. März 2018 bzw. 15. Januar 2019 bestätigten die Mieter gegenüber der Klägerin die Vollmachterteilung und Abtretung von näher bezeichneten Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogen. Mietpreisbremse. Die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Miete beschränkte sich auf die vier nach Rüge fälligen Monatsmieten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärungen Bezug genommen (Bl. I/8f. d.A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_5

Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Erklärungen traten die Mieter mit Erklärung vom 21. Dezember 2020 ihren Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für die Monate März bis Dezember 2017 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die im Original als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2021 vorgelegte Abtretungserklärung Bezug genommen (Bl. I/181 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_6

Mit Erklärung vom 22. September 2022 traten die Mieter Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate Januar bis Dezember 2019 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Erklärung Bezug genommen (Bl. II/125 d.A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_7

Mit der der Beklagten am 8. Februar 2021 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate März bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 2.347,30 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 hat sie die Klage erweitert und die Rückzahlung weiterer überzahlter Mietanteile für die Monate Januar bis Dezember 2019 verlangt, insgesamt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.980,82 €. Den erweiterten Klageantrag hat die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gestellt (Bl. II/122, 129 d.A.).

8

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Urteil bezieht sich ausweislich seines Tatbestandes allein auf den Klageantrag in der Klageschrift; die Klageerweiterung findet keine Erwähnung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_8

Zur Begründung der Klageabweisung führt das Amtsgericht aus, dass die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015 nichtig sei; ihre Begründung sei nicht in der dafür vorgeschriebenen Form vor dem Inkrafttreten der Verordnung öffentlich bekannt gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts verwiesen (Bl. II/169ff. d.A.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_9

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. November 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 Berufung eingelegt (Bl. 2 d.eA). Der Schriftsatz wurde an das Gericht über EGVP übermittelt und ist dort ausweislich des Prüfvermerks am „06.12.2023, 09:38:34“ eingegangen. Die Berufungsschrift trägt den Dateinamen „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“. Der Schriftsatz wurde einschließlich der Anlage in die elektronischen Akte unter Blatt 2f sowie unter „Anlagen Klagepartei“ eingepflegt und auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 13. Dezember 2022 ausweislich der Angaben in dem (unter anderem) in der Berliner Justiz genutzten Systems „forumSTAR“ (Dokumente/Ausgang/Details) am „13.12.2022 10:52“ als elektronisches Dokument mit der vorstehend genannten Dateibezeichnung an beide Beklagtenvertreter (jeweils gesondert) übermittelt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_10

In der „erweiterte(n) Anhangtabelle“ zur Berufungsschrift (Dokumente/Eingang/Anhänge) befindet sich (unter anderem) das (technische) „Prüfprotokoll für signierte Anhänge vom 06.12.2022, 09:39:24“, das angibt, dass sämtliche für das (konkret bezeichnete) Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis lieferten. Unter dem Prüfungspunkt Signaturprüfung findet sich unter dem Unterpunkt „Signaturniveau“ die Angabe „Qualifizierte elektronische Signatur“.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_11

Wird das Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ nach Zwischenspeicherung geöffnet, so geschieht das über die Signatur („Anzeige eines Signaturdokumentes - SecCommerce SecSigner“); das einzige Dokument, das sich über die Signatur öffnet, ist die Berufungsschrift. Über die außerdem hinterlegte Maske „Signatur prüfen - SecCommerce SecSigner“ lässt sich (jederzeit) unter dem Punkt „Signaturprüfung: Anzeige der technischen Details“ ein „Prüfbericht“ anzeigen, der unter anderem den Signaturzeitpunkt angibt („2022 Dec 5 16:23:03“), den Signaturmodus („Die signierten Daten sind in der Signatur enthalten“), die Übereinstimmung des Inhaltes der signierten Daten mit den spezifizierten Signaturdaten, die Signaturzertifikatdetails bezüglich des Unterzeichners des Schriftsatzes und die Zertifikatsklasse („qualifizierte Signatur“). Im Prüfbericht enthalten sind weiterhin Angaben zur vorgenommenen Signaturzertifikatskettenprüfung und zum Aussteller des Zertifikates (BNotK qSig CA 2017). Es wird bestätigt, dass „das Zertifikat (...) eine gültige Signatur vom Ausstellerzertifikat“ hat und längstens bis „2037 Oct 8 09:48:49“ gültig ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_12

Der im Zeitpunkt der Berufungseinlegung standardmäßig automatisiert erstellte und bei Zustellung eines Schriftsatzes diesem beigefügte „Prüfvermerk“ weist als Ergebnis der technischen Prüfung zur Berufungsschrift in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ „nein“ aus.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_13

Mit an das EGVP am 16. Januar 2023 übermitteltem Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 hat die Klägerin die Berufung begründet (Bl. 8 d.eA.). Der Prüfvermerk weist in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ „ja“ aus.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_14

Die Kammer hat der Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2023, den Beklagtenvertretern ausweislich eEB zugestellt am 27. Januar 2023 bzw. 6. Februar 2023, eine Frist zur Berufungserwiderung von einem Monat gesetzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_15

Mit der Berufungserwiderung vom 27. Februar 2023 hat die Beklagte - neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin - im Wege der Drittwiderklage Zahlungs- und Feststellungsanträge ausschließlich gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Zedenten angekündigt (Bl. 89ff. d.eA.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_16

Im Termin vor der Kammer am 7. März 2023 haben die Beklagtenvertreter nach Erörterung der Zulässigkeit der Berufung und der Sachdienlichkeit der Anträge keine Anträge gestellt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_17

Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Klägerin durch Versäumnisteilurteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.347,30 € nebst Zinsen verurteilt, der Beklagten bezüglich der Frage der Unzulässigkeit der Anschlussberufung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. (Prot., Bl. 107 d.eA.)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_18

Gegen das ihr am 9. März 2023 zugestellte Versäumnisteilurteil hat die Beklagte mit Schriftsätzen der Beklagtenvertreter am 21. März 2023 und am 23. März 2023 (jeweils) Einspruch eingelegt (Bl. 139ff., 149ff. d.eA.).

21

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

22

das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 aufrechtzuerhalten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_19

Mit der Berufungserwiderung vom 27. Februar 2023 hat die Beklagte im Wege der Drittwiderklage Zahlungs- und Feststellungsanträge gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Zedenten erhoben (Bl. 89ff. d.eA.).

24

Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß,

25

die Berufung der Klägerin unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 7. März 2023 zurückzuweisen;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_20

die Mieter ... und ... als Drittwiderbeklagte zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 18.848,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 432,60 € seit dem 6.02.2017, aus jeweils 618,00 € seit dem 6.03.2017, 6.04.2017, 5.05.2017, 6.06.2017, 6.07.2017, 4.08.2017, 6.09.2017, 5.10.2017, 6.11.2017, 6.12.2017, 5.01.18, 6.02.18, 6.03.18 und 6.04.18, aus jeweils 623,96 € seit dem 7.05.18 sowie aus jeweils 626,52 € seit dem 6.06.18, 5.07.18, 6.08.18, 6.09.18, 5.10.18, 6.11.18, 6.12.18, 7.01.19, 6.02.19, 6.03.19, 4.04.19, 7.05.19, 6.06.19, 4.07.19, 6.08.19, 5.09.19, 7.10.19, 6.11.19, 5.12.19, 7.01.20, 6.02.20, 5.03.20, 6.04.20, 7.05.20, 5.06.20, 6.07.20, 6.08.20, 4.09.20, 6.10.20, 5.11.20, 4.12.20, 7.01.21, 4.02.21, 4.03.21, 8.04.21, 6.05.21, 7.06.21, 6.07.21, 5.08.21, 6.09.21, 6.10.21, 5.11.21, 6.12.21, 6.01.22, 4.02.22, 4.03.22, 6.04.22, 5.05.22, 7.06.22, 7.07.22, 4.08.22, 6.09.22, 7.10.22, 7.11.22, 6.12.22, 5.01.23 und 6.02.23, aus jeweils 40,00 € seit dem 6.02.2017, 6.03.2017, 6.04.2017, 5.05.2017, 6.06.2017, 6.07.2017, 4.08.2017, 6.09.2017, 5.10.2017, 6.11.2017, 6.12.2017 und 5.01.18, aus jeweils 41,00 € seit dem 6.02.18, 6.03.18, 6.04.18, 7.05.18, 6.06.18, 5.07.18, 6.08.18, 6.09.18, 5.10.18, 6.11.18, 6.12.18 und 7.01.19, aus jeweils 42,03 € seit dem 6.02.19, 6.03.19, 4.04.19, 7.05.19, 6.06.19, 4.07.19, 6.08.19, 5.09.19, 7.10.19, 6.11.19, 5.12.19 und 7.01.20, aus jeweils 43,08 € seit dem 6.02.20, 5.03.20, 6.04.20, 7.05.20, 5.06.20, 6.07.20, 6.08.20, 4.09.20, 6.10.20, 5.11.20, 4.12.20 und 7.01.21, aus jeweils 44,15 € seit dem 4.02.21, 4.03.21, 8.04.21, 6.05.21, 7.06.21, 6.07.21, 5.08.21, 6.09.21, 6.10.21, 5.11.21, 6.12.21 und 6.01.22 sowie aus jeweils 45,26 € seit dem 4.02.22, 4.03.22, 6.04.22, 5.05.22, 7.06.22, 7.07.22, 4.08.22, 6.09.22, 7.10.22, 7.11.22, 6.12.22, 5.01.23 und 6.02.23 zu zahlen;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_21

drittwiderklagend festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und den Drittwiderbeklagten mit Mietvertrag vom 15.12.2016/5.01.2017 und Nachtrag 1 vom 17.12.2016/7.01.2017 vermietete Wohnung auf dem Grundstück Sonnenallee 21a, 12047 Berlin, Vorderhaus, 1. OG links, mit einer Wohnfläche von ca. 49,08 qm getroffene Vereinbarung über die von den Drittwiderbeklagten geschuldete monatliche Nettokaltmiete in Höhe von derzeit 626,52 € ab dem 1.03.2023 wirksam ist.

B.

I.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_22

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisteilurteil vom 7. März 2023 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; er hat die Wirkung des § 342 ZPO herbeigeführt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_23

Das Versäumnisteilurteil, mit dem die Kammer die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung verurteilt hat, ist aufrechtzuerhalten, § 343 Satz 1 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_24

Die zulässige Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

31

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch formgerecht gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130a, 130d ZPO eingelegt worden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_25

Dies ergibt sich zur Gewissheit der Kammer aus der zur elektronisch geführten Akte genommenen, im pdf-Dateiformat elektronisch übermittelten Berufungsschrift sowie dem in der erweiterten Anhangtabelle enthaltenen Prüfprotokoll sowie dem Prüfbericht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_26

Der Wirksamkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (nachfolgend: EGVP) eingelegt worden ist, denn der Schriftsatz wurde - ebenso wie die Berufungsbegründung - qualifiziert elektronisch signiert.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_27

a) Im Anwendungsbereich der ZPO gilt nach § 130d ZPO seit dem 1. Januar 2022, dass (u.a. durch Rechtsanwälte eingereichte) vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dieser Verpflichtung, die sich nach §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO auf die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung erstreckt, ist die Klägerin nachgekommen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_28

b) Die Berufungsschrift erfüllt auch die weiteren Anforderungen für die Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht, die § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 regelt (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, BGBl. I 2017, 3803, nachfolgend: ERVV).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_29

(1) Nach § 130 Ziff. 6 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Für bestimmende fristwahrende Schriftsätze wird die eigenhändige Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis verlangt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, - GemS-OGB 1/98, nach juris Rn. 10f., m.w.N.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_30

An dem so verstandenen Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr festgehalten (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 23f.).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_31

Letztere hat er so ausgestaltet, dass sie die mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen sicherstellt („Funktionsäquivalenz“, vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 15, 23f.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_32

(2) Wird ein Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg - etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) - eingereicht, wird die „Funktionsäquivalenz“ mit Blick auf die Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO über das (einfache) Signaturerfordernis nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO und das Verfahren zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. September 2016 (RAVPV, BGBl. I 2016, S. 2167) sichergestellt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_33

Wird ein (bestimmender) Schriftsatz nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, so muss er nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 15, 23f.; auch: BGH, Beschl. vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, nach juris Rn. 9).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_34

Die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur richteten sich in der Vergangenheit nach dem Signaturgesetz (Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen), nach Aufhebung der Richtlinie zum 1. Juli 2016 nach der VO (EU) Nr. 910/2014 (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, nachfolgend: eIDAS-Verordnung).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_35

Eine Ausnahme gilt für die sogen. Container-Signatur, bei der mehrere elektronische Dokumente, die auch unterschiedliche Verfahren betreffen konnten, mit (nur) einer gemeinsamen Signatur versehen werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_36

Eine solche Signatur ist in der Kommunikation mit den Gerichten nach § 4 Abs. 2 ERVV nicht (mehr) zulässig (vgl. zur älteren Rspr. BGH, Beschl. vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, nach juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09, nach juris Rn. 15). Die Einschränkung hielt der ERV-Verordnungsgeber für geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren (gerichtlichen) Verfahren nach Trennung der Dokumente regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten wäre es insbesondere im Zuge der verbindlichen Einführung der elektronischen Akte unmöglich, die Signatur im einzelnen Verfahren zu überprüfen, weil nur das das jeweilige Verfahren betreffende elektronische Dokument aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Akte genommen dürfte (vgl. Verordnung der BReg, BR-Drs. 645/17, S. 15).

44

Eine „Container“-Signatur liegt hier nicht vor.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_37

Die Berufungsschrift ist (ebenso wie die Berufungsbegründung) von der Klägerin als elektronisches Einzeldokument qualifiziert elektronisch signiert eingereicht worden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_38

Die Signatur genügt den Anforderungen der eIDAS-VO, die als nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht unter anderem den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen festlegt, vgl. Art. 1 lit c) eIDAS-VO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_39

Nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO ist eine qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde (Art. 3 Nr. 23 eIDAS-VO) und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist nach Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Art. 26 der VO erfüllt. Danach muss diese eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein [vgl. lit a)], die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen [vgl. lit b)], unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt werden, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann [vgl. lit c)] und so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann [vgl. lit d)].

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_40

Die Einhaltung der vorstehend genannten Anforderungen bestätigen bezüglich der Berufungsbegründung der (knapp gehaltene) Prüfvermerk vom 16. Januar 2023, zudem auch das Prüfprotokoll.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_41

Der Prüfvermerk über den Eingang eines elektronischen Dokumentes bei Gericht bietet eine kurze Zusammenfassung der Eingangsinformationen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der - auch nach altem Recht - stets von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob der jeweilige Schriftsatz von der diesen verantwortenden Person „unterschrieben“ (§ 130 Nr. 6 ZPO) oder - im Fall der Einreichung über das EGVP - qualifiziert elektronisch signiert wurde, dies unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_42

Für die Berufungsschrift ergibt sich die Einhaltung der (Qualitäts-)Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen zweifelsfrei (erst) aus dem Prüfprotokoll und dem Prüfbericht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_43

Ausweislich des in der erweiterten Anhangtabelle zur Berufungsschrift aufgeführten (technischen) „Prüfprotokolls für signierte Anhänge vom 06.12.2022, 09:39:24“ lieferten sämtliche für das (konkret bezeichnete) Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Unter dem Prüfungspunkt Signaturprüfung findet sich unter dem Unterpunkt „Signaturniveau“ die Angabe „Qualifizierte elektronische Signatur“.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_44

Das Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ kann über die Signatur geöffnet werden („Anzeige eines Signaturdokumentes - SecCommerce SecSigner“); das einzige Dokument, das sich über die Signatur öffnet, ist die Berufungsschrift. Über die außerdem hinterlegte Maske „Signatur prüfen - SecCommerce SecSigner“ lässt sich (jederzeit) unter dem Punkt „Signaturprüfung: Anzeige der technischen Details“ ein „Prüfbericht“ anzeigen, der unter anderem den Signaturzeitpunkt angibt („2022 Dec 5 16:23:03“), den Signaturmodus („Die signierten Daten sind in der Signatur enthalten“), die Übereinstimmung des Inhaltes der signierten Daten mit den spezifizierten Signaturdaten, die Signaturzertifikatdetails bezüglich des Unterzeichners des Schriftsatzes und die Zertifikatsklasse („qualifizierte Signatur“). Der Prüfbericht enthält zudem Angaben zur vorgenommenen Signaturzertifikatskettenprüfung, benennt den Aussteller des Zertifikates (BNotK qSig CA 2017) und bestätigt, dass „das Zertifikat (…) eine gültige Signatur vom Ausstellerzertifikat“ hat und längstens bis „2037 Oct 8 09:48:49“ gültig ist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_45

Da das Dokument (hier die Berufungsschrift) in die Signatur eingebettet und mit dieser verbunden ist, ist die in Art. 26 lit d) eIdas-VO vorausgesetzte Erkennbarkeit der nachträglichen Veränderung der Daten sichergestellt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_46

Ausweislich der Nachrichtendetails zur Versand von Schriftsätzen (Dokumente/Ausgang) ist den beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsschrift auch als Dokument „64458-Berufung_....pdf.pkcs7“ elektronisch übermittelt worden (vgl. zur Signaturprüfung im beA-Anwendungsbereich auch: https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/pruefen-einer-qualifizierten-elektronischen-signatur-qes).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_47

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten und einer ohne nähere, insbesondere rechtliche Begründung vertretenen Ansicht in der Literatur (Müller, NJW 2015, 822; Müller, https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/elektronischer-rechtsverkehr-erv-einfuehrung-grundlagen, v. 24.03.2019; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § ZPO § 130a ZPO [Stand: 24.01.2023], Rn. 183) verliert die bei Übermittlung der Berufungsschrift verwendete Signatur ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt („enveloping signature“), das heißt eine Signatur, die mit dem zu übermittelnden Dokument dadurch verbunden ist, dass das Dokument in die Signatur eingebettet ist (ebenso: LG Berlin [ZK 63] BeckRS 2023, 6088).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_48

Eine solche Einschränkung ist weder in Art. 3 Nr. 11, 12, 15, 23 oder Art. 26 eIDAS-VO noch in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO oder der ERVV vorgesehen (vgl. auch: Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, [115]). Eine nachträgliche (unerkannte) Veränderung der Daten (vgl. Art. 26 lit. d) eIDAS-VO) wird durch die Verwendung der Signatur nicht ermöglicht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_49

Dabei kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - dahinstehen, ob eine „enveloping signature“ die Anforderungen der Ziffer 5 der 2. ERVB 2022 (Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 10. Februar 2022), insbesondere der Ziffer 5 lit. c) 2. ERVB 2022 erfüllt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_50

Nach Ziffer 5 ERVB 2022 sind qualifizierte elektronische Signaturen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV bis mindestens 31. Dezember 2022 unter anderem wie folgt anzubringen: nach lit a) als angefügte Signatur („detached signature“) oder nach lit. b) als eingebettete Signatur („inline signature“) oder nach lit. c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_51

Selbst wenn die 2. ERVB 2022 - eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz, die keinerlei Begründung enthält - als Rechtsnorm angesehen würde, so wäre sie keine (verbindliche) Rechtsgrundlage für von der eIDAS-VO und/oder § 130a ZPO und/oder der ERVV abweichende Regelungen, die hier zudem den Zugang zu den Gerichten beschränken (würden).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_52

Dem entsprechend wurde der Ausschluss von „Container“-Signaturen in der ERVV geregelt und mit dem Verlust der erforderlichen Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente infolge der im Zuge der Bearbeitung durch das Gericht im Einzelnen begründet (vgl. auch Wortlaut des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_53

Anforderungen an den Zugang zu den Gerichten dürfen nur durch förmliche Gesetze oder durch Rechtsverordnungen aufgestellt werden, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, da sie den in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten einschränken (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 3/22, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_54

Diesen Anforderungen genügt Ziffer 5 ERVB 2022 nicht. Selbst dann, wenn man die ERVB (sogar) als Rechtsverordnung ansehen würde, wofür sich nichts ergibt, entspräche sie nicht den Voraussetzungen des Art. 80 GG.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_55

Zwar kann durch Bundesgesetz, das nicht das ermächtigende Gesetz sein muss, eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung weiterübertragen werden. Dies muss allerdings durch Gesetz vorgesehen werden, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_56

Schon daran fehlt es hier aber, denn § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ermächtigt die Bundesregierung (lediglich) dazu, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht zu bestimmen; eine Weiterübertragung bzw. teilweise Regelungsbefugnis der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates sieht die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung nicht vor.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_57

Soweit § 5 ERVV die Bundesregierung ermächtigt, (ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Bundesrates) technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt zu machen, unter Ziffer 5 die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument, ergibt sich aus § 130a Abs. 2 ZPO keine entsprechende Ermächtigung.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_58

Die Übertragung der Regelungskompetenz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats nicht mehr enthält („mitwirkungsabschüttelnde Selbstermächtigung“), ist jedoch unzulässig, wenn das ursprünglich ermächtigende Gesetz dies - wie hier - nicht vorsieht (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 74; BeckOK GG/Uhle, 55. Ed. 15.5.2023, GG Art. 80 Rn. 6ff., 34, mwN; BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22, juris Rn. 39, mwN).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_59

Da die ERVV nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden konnte, durfte sie es nicht im Rahmen ihres § 5 der Bundesregierung überlassen, neue oder andere Formerfordernisse bzw. Signaturmodi aufzustellen, die zudem nicht im Einklang mit dem geltenden Bundes- bzw. EU-Recht stehen (§ 130a ZPO, eIDAS-VO).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_60

Würde die ERVB - wie die Beklagten und ein Teil der Literatur annimmt - nicht nur technische Rahmenbedingungen, zudem (allein) bezogen auf die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht bestimmen „wollen“, sondern darüber hinaus Signaturmodi vorgeben bzw. verbieten, die sowohl die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nach der eIDAS-VO erfüllen als auch für die Gerichte problemlos bearbeitungsfähig sind, stünde sie noch weitergehend außerhalb der Ermächtigungsgrundlage.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_61

Hinzu kommt schließlich, dass der Bundesgesetzgeber § 130a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/28399) umformuliert hat, um Rechtssicherheit über die Anforderungen an elektronische Dokumente zu schaffen. Er hat betont, dass § 130a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, gewährleisten soll, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind. Es gehe nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit solle nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führten rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Als Motiv für die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung in § 130a Abs. 2 ZPO formuliert der Gesetzgeber, dass die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden soll (BT-Drs. 19/28399, S. 33; vgl auch: Siegmund, NJW 2023, 1681, [1685]).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_62

Wie eingangs ausgeführt und durch den Gang des Verfahrens bestätigt, sind die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze - insbesondere sowohl die Berufungsschrift als auch deren Begründung - zu jeder Zeit einschließlich der angebrachten Signatur ohne jedes Problem lesbar und bearbeitungsfähig.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_63

2. Die Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_64

a) Zu entscheiden war nur über den ursprünglich mit der Klage verfolgten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum März bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 2.347,30 €.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_65

Die Klägerin hat mit der Berufung ausdrücklich nur insoweit die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht angegriffen, soweit dieses die Klageerweiterung übersehen und über die weitergehend geltend gemachten (Rück-)Zahlungsansprüche für weitere Monate nicht entschieden hat.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_66

Diese sind nicht mehr rechtshängig. Das Urteil bezieht sich ausweislich seines Tatbestandes allein auf den ursprünglichen Klageantrag. Schon der Einleitungssatz lautet: „Mit der Klage verlangt die Klägerin zu viel gezahlte Miete für die Zeit von März bis einschließlich Dezember 2017 aus abgetretenem Recht.“ Es ist lediglich der ursprüngliche Antrag wiedergegeben, die Klageerweiterung wird nicht erwähnt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_67

In einem solchen Fall entfällt die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche, wenn - wie vorliegend - keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO auf Antrag einer Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 -, NJW 2002, 1115, 1116; Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, § 528 Rn. 5 jew. m.w.N.).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_68

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nettokaltmietanteile in Höhe von insgesamt 2.347,30 € für die Monate März bis Dezember 2017 aus §§ 556g Abs. 1, 2, 556d Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 398 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (nachfolgend: MietBegrV Berlin 2015).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_69

(1) Die MietBegrV Berlin 2015 ist in einer den Anforderungen des vom BGH aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB abgeleiteten Begründungsgebot gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung nichtig (ausführlich: BGH Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, nach juris Rn. 83 ff.; VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6; Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, juris Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff, sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21; VIII ZR 283/21, jeweils juris; Urt. v. 18. Mai 2022 - VIII ZR 365/21, juris; VIII ZR 380/21 -, juris Rn. 22).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_70

Die Veröffentlichung der Begründung der Verordnung ist nicht ausdrücklich in der der Verordnung zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 556d BGB vorgeschrieben.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_71

Sie ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 556d Abs. 2 Sätze 2 bis 5 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 34 ff.; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mietrechtsanpassungsgesetz, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 19/5415, S. 7). Könnte die Begründung ein Verwaltungsinternum bleiben, wäre die Anordnung einer Begründungspflicht überflüssig. Es wäre in diesem Fall zudem nicht möglich, gerichtlich zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 556d Absatz 2 Satz 6 und 7 BGB eingehalten sind (BT-Drs. 19/5415 vom 01.11.2018, S. 7).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_72

Der Zweck der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsausweisung erfordert eine Veröffentlichung der Begründung vor Inkrafttreten der Verordnung an amtlicher Stelle, nicht zwingend im Gesetz- und Verordnungsblatt, wenn gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 37, 40; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84).

81

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt die MietBegrV Berlin 2015 (Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 84).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_73

Der Senat von Berlin hat die mit einer Begründung versehene Verordnung am 28. Mai 2015 erlassen. Er hat die Begründung nicht selbst veröffentlicht, sie aber dem Berliner Abgeordnetenhaus im Rahmen des (Verordnungsgebungs-)Verfahrens nach Art. 64 der Verfassung von Berlin (nachfolgend: VvB) in Verbindung mit §§ 50, 48, 42 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (nachfolgend: GGO II Berlin) zur Kenntnisnahme vorgelegt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_74

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat die MietBegrV Berlin 2015 (Drs. 17/186) einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf seiner Internetseite (https://parlament-berlin.de) veröffentlicht; damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 86ff; Kammer, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, juris Rn. 17ff.).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_75

Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses auch bereits vor dem Inkrafttreten MietBegrV Berlin 2015 am 1. Juni 2015 erfolgt ist. Der BGH stellt insoweit auf das Veröffentlichungsdatum der genannten Drucksache, den 28. Mai 2015 ab (BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 -, juris Rn. 87; BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21 -, juris Rn. 25).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_76

Die Einladung zur Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Mai 2015 und das Beschlussprotokoll der Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 28. Mai 2015 (Drs. 17/65) bestätigen die Richtigkeit dieses Ansatzes, denn aus beiden Dokumenten ergibt sich, dass die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin als Teil der Drucksache 17/2272, damit einschließlich der im Dokument enthaltenen Begründung, den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses (spätestens) am 28. Mai 2015 zur Kenntnisnahme vorlag und von ihnen auch zur Kenntnis genommen wurde (Einladung: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/einladung/plen17-065-e.pdf; vgl. Protokoll: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/protokoll/plen17-065-bp.pdf), Abgeordnetenhaus von Berlin, Beschlussprotokoll Plenum vom 28.05.2015, S. 9).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_77

Aus der als Anlage B 14 vorgelegten Auskunft des Abgeordnetenhauses von Berlin an das Amtsgericht Lichtenberg vom 14. September 2021 folgt, dass die Drucksache 17/2272 bereits spätestens am 20. Mai 2015 online über das Internetportal des Abgeordnetenhauses abrufbar war (Anlage B 43, Bl. II/43 d.A.).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_78

Bei der Auskunft des Abgeordnetenhauses von Berlin handelt sich um eine amtliche Auskunft, die als Beweismittel im Prozess verwertet werden kann und ihrem Inhalt nach ein Sachverständigengutachten der Behörde darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 6/61, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 273/74, juris Rn. 13).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_79

(3) Das gleichwohl vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten gelangt zu demselben Ergebnis. Die Beklagte hätte damit - nach den allgemeinen prozessualen Regeln - den von ihr angebotenen Beweis nicht geführt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_80

Hier liegt die Besonderheit vor, dass die Zivilgerichte im Rahmen eines Rechtsstreits, der - wie hier - die Dämpfung der Wiedervermietungsmiete nach Maßgabe der §§ 556d ff. BGB zum Gegenstand hat, (von Amts wegen) verpflichtet sind, die Vereinbarkeit einer einschlägigen Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht zu prüfen und sie im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 1360/15 Rn. 11 [zur Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin]; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, juris Rn. 20 ff. [zur Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin]; Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, juris Rn. 15 [zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung], jeweils m.w.N.).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_81

Etwa erhobene Einwände müssen es jedoch zumindest möglich erscheinen lassen, dass ein zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung führender Mangel vorliegt, hier nach den Maßstäben, die der BGH aus § 556d Abs. 2 Satz 3 bis 7 BGB entwickelt hat.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_82

Diese Möglichkeit ist bereits - wie oben dargestellt - nach dem hier vorgesehenen, eingehaltenen und dokumentierten Verordnungsverfahren nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Die Dokumente waren und sind im Internet ohne Weiteres verfügbar; wem die Suche über das Internet nicht gelingt oder wer diesen Weg nicht beschreiten möchte, der hatte bei einem gegebenenfalls vorhandenen Interesse - wie auch sonst - die Möglichkeit, sich durch eine telefonische oder elektronische Anfrage an das Berliner Abgeordnetenhaus zu wenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 89).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_83

(a) Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Gramberg bestätigt die Überzeugung der Kammer; es trägt gerade nicht die Entscheidung des Amtsgerichts.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_84

So gelangt der Sachverständige auf Seite 4 seines Gutachtens zu der Bewertung, dass nach den Untersuchungen auch bei Google „direkt (...) deutlich erkennbar“ sei, dass das Abgeordnetenhaus auch in 2015 bereits eine im Internet abfragbare Datenbank betrieben habe, in der die Dokumente (insbesondere im fraglichen Zeitraum) abgerufen werden konnten.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_85

Der Sachverständige untersucht sodann im Einzelnen die Einträge, die zur Sitzung (des Abgeordnetenhauses) Nr. 65 am 28. Mai 2015 öffentlich sichtbar waren, auf der die Verordnung behandelt worden ist. Dazu gehörte - auch nach den Feststellungen des Sachverständigen - die Drucksache 17/2272, in der die Verordnung einschließlich der Begründung enthalten war. Auch Letzteres bestätigt der Sachverständige.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_86

Er hat sodann alle in der Drucksache enthaltenen Verordnungen untersucht, um den zeitlichen Zusammenhängen und den Möglichkeiten einer Manipulation nachzugehen. Anders als die Beklagte es darstellt, hat der Sachverständige dabei nicht etwa festgestellt, dass die Verordnung 17/186 zu der Drucksache 2272 nur dann in Paddock abrufbar gewesen sei, wenn jemandem der Link bekannt war. Der Sachverständige stellt dies ausdrücklich nur für einen früheren Zeitpunkt, nämlich den 5. Mai 2015 fest, sodann aber, dass der Link zu der Drucksache 17/2272 (erst) am 20. Mai 2015 verfügbar war, dem Tag, an dem die Tagesordnung öffentlich verfügbar war.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_87

Der letztgenannte Zeitpunkt ist allerdings - das stellt auch die Beklagte nicht infrage - ausreichend nach den Maßstäben, die der BGH aus dem Sinn und Zweck des § 556d Abs. 2 BGB entwickelt hat.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_88

Der Sachverständige führt weiter aus, dass im Beschlussprotokoll der Abgeordnetenhaussitzung vom 28. Mai 2015 die Befassung mit der Drucksache 17/2272 dokumentiert werde, in der die Verordnung 17/186 enthalten war. Er verweist darauf, dass - wie zuvor von ihm dargestellt - in der am 20. Mai 2015 veröffentlichten Verordnung 17/186 die Begründung enthalten war, die das Parlament am 28. Mai 2015 (inklusive der Begründung) behandelt habe.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_89

Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, „die Veröffentlichung (im Sinn von: Abruf aus einer Datenbank möglich) der Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung von Berlin ist am 20.05.2015 im Rahmen der Drucksache mit der Verordnung als Bestandteil, die wiederum in der Tagesordnung des 28.5.2015 enthalten ist, erfolgt.“ Durch die Drucksache sei „der Link zur Verordnung veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung der Verordnung incl. der Begründung ist deshalb vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses erfolgt.“ (Hervorhebungen durch den Sachverständigen)

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_90

Er setzt sich sodann mit dem Einwand auseinander, dass es die Datenbank in 2015 nicht gegeben habe, stellt aber fest, dass „nach den Untersuchungen in archive.org deutlich zu sehen (ist), dass der Zugang zu der Datenbank auch in 2015 vorhanden war.“

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_91

Bezüglich der „diskutierte(n) Manipulationsmöglichkeiten (innerhalb des Abgeordnetenhauses)“ erklärt er, dass diese zwar nicht völlig auszuschließen seien. Da er jedoch drei weitere Verordnungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung 17/186 untersucht habe, sei für ihn „kein Ansatz einer erfolgten Manipulation erkennbar.“

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_92

Im Rahmen seiner Befragung im Termin vor dem Amtsgericht vom 17. Oktober 2022 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass bei Eingabe des Suchwortes „Mietenbegrenzungsverordnung“ in der Online-Datenbank des Abgeordnetenhauses der Text der Verordnung einschließlich der Begründung gefunden worden wäre. Im Nachgang hat er schriftlich ergänzt, dass sicher davon auszugehen sei, dass die Verordnung schon ab ihrer Veröffentlichung bei einer Suche mit Begriffen aus dem Titel aufgefunden werden konnte.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_93

(b) Unklar bleibt nach den in sich widersprüchlichen Feststellungen des Amtsgerichts, ob und inwieweit es vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen (nicht doch) die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verordnungsbegründung durch eine öffentliche Stelle annimmt („Hiernach liegt, ohne unterstellte Manipulationen, die Voraussetzung der Bekanntmachung der Verordnungsbegründung durch eine öffentliche Stelle vor.“).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_94

Für die Klageabweisung tragend war wohl die weitere Erwägung, dass die Verordnung einschließlich Begründung der Öffentlichkeit - entgegen der Auffassung des BGH - nicht leicht zugänglich war.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_95

Die Entscheidung des Amtsgerichts veranlasst keine Abweichung von den (eingangs dargestellten) vom BGH entwickelten Maßstäben zur Veröffentlichung einer aufgrund der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB erlassenen Rechtsverordnung und deren Anwendung auf die MietBegrV Berlin 2015.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_96

Das Amtsgericht meint, seine abweichende Auffassung aus dem Umstand herleiten zu können, dass der Server, auf dem die Verlinkungen abgespeichert und abrufbar waren und es - so der Sachverständige im Termin vor dem Amtsgericht - auch heute noch sind, nach 2015 ausgetauscht worden ist. Der Sachverständige hat angegeben, dass die Datenbankeinträge vom alten Server kopiert auf den neuen Server übernommen worden seien.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_97

Dessen ungeachtet meint das Amtsgericht, die Verordnung einschließlich Begründung sei erst nach dem Austausch des Servers durch das Abgeordnetenhaus im Jahr 2017 und dessen Inbetriebnahme am 1. Juni 2017 von gängigen Suchmaschinen zu finden gewesen, weil das Abgeordnetenhaus „die Darstellungen der Informationen aus der Datenbank (...) soweit verändert“ habe, dass „diese bestimmten Seiten“ zu finden sind.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_98

Welche (eigene) Sachkunde den Abteilungsrichter des Amtsgerichts zu dieser Feststellung befähigt, ergibt sich nicht. Das gilt auch, soweit der Abteilungsrichter zudem - entgegen den Feststellungen des Sachverständigen, der sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat - Manipulationsmöglichkeiten der Datenbank durch das Abgeordnetenhaus in den Raum stellt.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_99

Die Feststellungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Computersoftware und Programmiertechnik sowie Bewertung von EDV-Anlagen tragen die Überlegungen des Amtsgerichts gerade nicht. Ohne dass eine (erfolgreiche) Google-Suche der (alleinige) Maßstab wäre, hat der Sachverständige deren Auffinden - bei Eingabe eines geeigneten Suchbegriffs - bestätigt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_100

Völlig offen bleibt im Rahmen der Überlegungen des Amtsgerichts aber auch, welches Motiv das Abgeordnetenhaus zu einer nachträglichen Datenmanipulation, noch dazu Mitte 2017 hätte veranlassen sollen.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_101

Die Entscheidung des BGH zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 3 bis 7 BGB datiert vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, juris), die der Entscheidung zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt datiert vom 27. März 2018 (2-11 S 183/17, 2/11 S 183/17, juris).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_102

Im Zeitpunkt des (so das Amtsgericht) entscheidenden Ereignisses des Serverwechsels zum 1. Juni 2017 gab es bereits mehrere Entscheidungen, unter anderem die der Kammer vom 29. März 2017 (65 S 424/16, juris) und die vorausgehende Entscheidung des AG Neukölln (vom 8. September 2016 - 11 C 414/15, juris), die sich beide - ebenso wie im Übrigen die Parteien/Prozessbevollmächtigten in den Verfahren - ausführlich und in allen Einzelheiten mit der Begründung der Verordnung auseinandergesetzt und die Fundstelle zitiert haben, ohne die „Auffindbarkeit“ der Verordnung zu thematisieren, dies deshalb, weil es dazu keine Veranlassung gab; dafür hat in Berlin bis zur Entscheidung des BGH zur Hessischen Verordnung auch sonst niemand einen Grund gesehen, weil jedem, der sich mit der Begründung befassen wollte, dies ohne weiteres möglich war (vgl. etwa auch: Grundeigentum 2015 [Heft 9], S. 539). Zudem steht - anders als im Fall der Hessischen Verordnung - fest, dass die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegte Verordnung (Drs. 17/186) eine Begründung enthielt und nicht lediglich im Entwurf existierte. Dass (auch) die Begründung nachträglich ausgetauscht wurde, mithin zwei Versionen existieren, behauptet niemand.

112

Nicht zuletzt die von der Kammer angegebene Fundstelle der Verordnungsbegründung steht der Richtigkeit der Überlegungen des Amtsgerichts entgegen.

113

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 29. März 2017 (65 S 424/16, juris Rn. 52) - unter Angabe der Fundstelle - unter anderem ausgeführt:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_103

„Die Mietenbegrenzungsverordnung genügt den formellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage. Sie ist am 1. Juni 2015, damit innerhalb der zeitlichen Grenze nach § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB, Art. 4 MietNovG in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB begründet worden; aus der Begründung der Verordnung ergeben sich die Tatsachen, aus denen der Berliner Senat auf das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes für das gesamte Gemeindegebiet schließt (vgl. Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB v. 28.04.2015, Begründung veröffentl. https://www.parlament- berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf, dort S.4ff.) und welche Maßnahmen er ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen (VO-Begründung, S. 11ff.). (…)“

115

In der Vorentscheidung des AG Neukölln (vom 8. September 2016 - 11 C 414/15, juris) heißt es:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_104

„Insoweit kann dahinstehen, ob die in der Begründung der Landesverordnung, die sechzehn Seiten umfasst, aufgeführten Maßnahmen auf sechs Seiten (vgl. Der Senat von Berlin, Vorlage an das Abgeordnetenhaus über Senatskanzlei (G Sen ) - zur Kenntnisnahme - gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, StadtUm IV A 36 / IV A 4 vom 28. April 2015 (dort Seiten 2-17 Begründung, Seiten 11- 6 Maßnahmen)), ausreichend konkretisiert sind.“

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_105

(c) Soweit die Beklagte gegen die Beweisaufnahme einwendet, die Beweiserhebung habe gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verstoßen, § 357 ZPO, ist sie dieser Rüge gemäß §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO verlustig. Nach einer Beweisaufnahme ist die Rüge in der sich anschließenden Verhandlung nach § 370 ZPO zu erheben (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 295 Rn. 6 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_106

Das gilt auch, soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, der Sachverständige sei „bedauerlicherweise befangen“ gewesen. Sie verweist insoweit auf einen Räumungsrechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Sachverständigen im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses. Sie macht geltend, dass dieses betagte Verfahren wohl doch in der Erinnerung des Sachverständigen geblieben sei.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_107

Hier kommt sogar hinzu, dass der Sachverständige bereits mit Schreiben an das Gericht vom 13. Dezember 2021 (Bl. II/1 d.A.) auf den etwa 40 Jahre zurückliegenden Vorgang hingewiesen hat. Er teilte mit, dass er selbst sich zwar nicht als befangen ansehe, verwies aber darauf, dass es um seine Sicht der Dinge in dem Fall der möglichen „Besorgnis der Befangenheit“ aber auch nicht gehe. Er bat um Stellungnahme, ob er mit den Arbeiten am Gutachten fortfahren soll.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_108

Der (damalige alleinige) Beklagtenvertreter teilte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 mit, dass die Beklagte den Sachverständigen aufgrund des mit dem Schreiben mitgeteilten lange zurückliegenden Sachverhaltes nicht für befangen halte (Bl. II/7 d.A.).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_109

Vor diesem Hintergrund war die erst in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 20.06.2023 von der Beklagten angebotene Vernehmung der von ihr namentlich benannten Leiterin der Dokumentationsabteilung des Abgeordnetenhauses als Zeugin zum Beweis ihrer Behauptung, die Begründung sei erst nach Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffentlicht worden, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchzuführen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_110

(2) Danach ist der Anspruch der Zedenten auf Rückzahlung §§ 556g Abs. 1, 556d Abs. 1 und 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. MietBegrV Berlin 2015 in Höhe von 2.347,30 € entstanden. Die Zedenten haben in dem hier geltend gemachten Zeitraum März bis Dezember 2017 monatlich 234,73 € mehr Miete gezahlt, als die Beklagte zulässigerweise fordern durfte.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_111

Die Klägerin hat ihrem Rückzahlungsbegehren geleistete Nettokaltmiet-Zahlungen in Höhe von 543 € pro Monat zugrunde gelegt, die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. ´

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_112

Unstreitig beträgt die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete für die von den Zedenten gemietete Wohnung 308,27 € monatlich. Die Miethöhe ist im Februar 2017 gegenüber der Beklagten gerügt worden.

125

(3) Der Anspruch ist auch wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_113

Ohne Erfolg macht die Beklagte nunmehr in der Berufung geltend, der hier (noch) gegenständliche Rückzahlungsanspruch sei nicht wirksam von den Zedenten an die Klägerin abgetreten worden.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_114

Die Klägerin hat die Abtretungserklärung im erstinstanzlichen Verfahren im Original vorgelegt. Von der ihr dazu vom Amtsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

128

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 Teilsatz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

129

Die Anschlussberufung ist unzulässig und daher zu verwerfen, §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 524 Abs. 3 ZPO.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_115

Eine Anschlussberufung, die sich - wie die hier von der Beklagten nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Berufungserwiderung eingereichte Drittwiderklage - gegen (eine) bisher am Verfahren nicht als Partei beteiligte Person(en) richtet, ist unzulässig.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_116

Die Anschlussberufung ist seit der ZPO-Reform 2001 (Gesetzentwurf der BReg. BT-Drs. 14/4722; BGBl. I, 2001, S. 1887) nicht mehr als sogen. selbständige Anschlussberufung möglich. Nach altem Recht konnte sich der Berufungsbeklagte innerhalb der für ihn geltenden Berufungsfrist der Berufung anschließen. Für eine solche Regelung sah der Gesetzgeber deshalb kein Bedürfnis (mehr), weil der Berufungsbeklagte unabhängig vom Hauptrechtsmittel unter den gleichen Voraussetzungen wie auch der Berufungskläger Berufung einlegen kann (BT-Drs. 14/4722, S. 98).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_117

Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte hier keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann daher, ob (unter den weiteren Voraussetzungen des § 533 ZPO) eine parteierweiternde Widerklage gegen bislang am Prozess nicht beteiligte Dritte im Wege der (selbstständigen) Berufung (innerhalb der Berufungsfrist) zulässig gewesen wäre.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_118

Die Beklagte hat erst nach Ablauf der Berufungsfrist, innerhalb der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist, die Drittwiderklage gegen die am Prozess bisher nicht beteiligten Mieter/Zedenten eingereicht.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_119

Nach Ablauf der Berufungsfrist kann sich der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist jedoch nur der Berufung (des Gegners) anschließen, § 524 Abs. 1, 2 ZPO.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_120

Da es sich dabei nicht um ein selbstständiges Rechtsmittel, sondern um ein Rechtsmittel innerhalb des von - hier - der Berufungsklägerin eingelegten Rechtsmittels handelt, setzt die (unselbständige) Anschlussberufung ihrem Wesen nach voraus, dass sie sich mit ihren Anträgen (allein) gegen diese richtet und Ziele verfolgt, die (allein) deren Zielen entgegengesetzt sind.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_121

Die Anschlussberufung eröffnet dem Rechtsmittelgegner hingegen nicht die Möglichkeit, innerhalb einer fremden Berufung die Klage um bisher am Verfahren nicht beteiligte Dritte zu erweitern und Anträge gegen sie zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, juris Rn. 10; Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89, juris Rn. 13; Urteil vom 04. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, juris Rn. 8; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 524 Rn. 21 jew. m.w.N.; a.A. wohl Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 524 Rn. 43 ohne Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten BGH-Rechtsprechung).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_122

Auch wenn § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ausdrücklich auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist, ist anerkannt, dass dieser auch auf die Anschlussberufung anzuwenden ist (vgl. Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 524 Rn. 42).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_123

Dass die Anschlussberufung den Drittwiderbeklagten nicht zugestellt worden ist, hindert die Verwerfung nicht. Die Zustellung gemäß §§ 524 Abs. 3, 521 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht Wirksamkeitserfordernis, sondern dient lediglich der Information des Gegners. Fehlt - wie vorliegend - ein nicht nachholbares Zulässigkeitserfordernis, kann die Anschlussberufung auch ohne vorherige Zustellung verworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89, juris Rn. 15; Vorwerk/Wolf/Wulf, BeckOK ZPO, 47. Edition Stand: 01.12.2022, § 524 Rn. 21).

III.

139

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_124

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 S. 1, 2 ZPO. Eine Vollstreckung seitens der Drittwiderbeklagten ist nicht zu berücksichtigen, da ihnen die Drittwiderklage nicht zugestellt worden ist, ihnen somit keine vollstreckbaren Kosten entstanden sein können.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_125

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2023-06-20/65-s-198-22#rd_126

Die Entscheidung beruht auf der Prüfung der Umstände des Einzelfalls, der Anwendung des geltenden Rechts und seiner Materialien sowie höchstrichterlich entwickelter Grundsätze und höchstrichterlich beantworteter Rechtsfragen. Das gilt auch für die (Form-)Anforderungen an bestimmende Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, insbesondere die Signaturanforderungen eines über das EGVP eingereichten bestimmenden Schriftsatzes.