§ 520 Berufungsbegründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10.074
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- BGH, 07.02.2023 – VIII ZB 55/21Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in einen wiederholten Antrag auf Verlängerung der BerufungsbegründungsfristZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.12.2013 – I- 24 U 90/13
- BGH, 31.01.2018 – XII ZB 565/16Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen Räumungsprozess: Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in einer Räumungssache bei der Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt in die Gewährung einer FristverlängerungZitiert von 11
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 17 Sa 565/18Zitiert von 1
- BAG, 21.05.2019 – 2 AZR 574/18Berufungsbegründung - neue Angriffs- und VerteidigungsmittelZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIa ZB 3/24Rechtsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- BGH, 01.07.2026 – IV ZB 2/26
10.074 Entscheidungen zu § 520 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 520 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/520#abs-1 (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/520#abs-2 (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/520#abs-3 (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/520#abs-4 (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/520#abs-5 (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.