Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 125/22(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)Zitiert von 10
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 8/22Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die MieteZitiert von 5
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 375/21(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)Zitiert von 7
- BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als geschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit der Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 105
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 75/23Wohnraummiete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Reichweite der vorvertraglichen Auskunftspflicht des Vermieters bei Berufung auf die mit dem Vormieter vertraglich vereinbarte VormieteZitiert von 5
- BGH, 18.05.2022 – VIII ZR 9/22Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen HöchstbetragZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556g BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g#abs-1 (1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g#abs-1a (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g#abs-2 (2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g#abs-3 (3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g#abs-4 (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.