§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Stand: 01.01.2022
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 367 Entscheidungen zu § 130d ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 15.10.2024 – 4 O 209/24
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 2 U 59/23
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2024 – 18 W 120/23Zitiert von 1
- BGH, 27.03.2025 – V ZB 27/24BeA-Nutzungspflicht eines Rechtsanwaltes bei Beschwerdeeinlegung in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener SacheZitiert von 6
- BGH, 24.11.2022 – IX ZB 11/22Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im InsolvenzverfahrenZitiert von 24
- BGH, 26.01.2023 – V ZB 11/22Anwaltliche Verpflichtung zur Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument: Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter GlaubhaftmachungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 85/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Versagung wegen Unwirksamkeit einer unzumutbaren Ersatzeinreichung per Computerfax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- LG Rottweil, 26.06.2026 – 1 T 65/26Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen: Unzulässigkeit bei einfacher Signatur des Vollstreckungsersuchens mit dem Namenszug einer dieses nicht inhaltlich verantwortenden Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130d ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.