§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 333
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Nach Gewicht
- LG Hagen, 15.10.2024 – 4 O 209/24
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 2 U 59/23
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2024 – 18 W 120/23Zitiert von 1
- BGH, 27.03.2025 – V ZB 27/24BeA-Nutzungspflicht eines Rechtsanwaltes bei Beschwerdeeinlegung in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener SacheZitiert von 6
- BGH, 24.11.2022 – IX ZB 11/22Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im InsolvenzverfahrenZitiert von 24
- BGH, 26.01.2023 – V ZB 11/22Anwaltliche Verpflichtung zur Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument: Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter GlaubhaftmachungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 22.05.2026 – 1 AGH 10/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130d ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.