§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9.381
Nach Gewicht
- BGH, 24.10.2013 – III ZR 403/12Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch einstimmigen BeschlussZitiert von 35
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 27/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 28/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 31/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 32/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2015 – VfGBbg 24/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – X ARZ 308/26Gerichtsstandsbestimmung: Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO ohne vorheriges Bestimmungsverfahren vor dem Oberlandesgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 33/26
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25
9.381 Entscheidungen zu § 522 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 522 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/522#abs-1 (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/522#abs-2 (2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/522#abs-3 (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.