Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 398 Abtretung
Stand: 10.06.2019
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Wird zitiert von 2.245 Entscheidungen zu § 398 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 – 9 S 2062/14Zitiert von 7
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 19
- FG Münster, 01.07.2021 – 5 K 3578/18 AOZitiert von 4
- OLG Hamm, 17.06.2009 – 8 U 99/08Zitiert von 5
- BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als geschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit der Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 108
- LG Bonn, 18.12.2024 – 1 O 390/23
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 26.08.2026 – 149 C 28/26Fluggastrechte: Anforderungen an das Angebot einer anderweitigen Beförderung bei Flugannullierung unter Änderung des Abflughafens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 29.07.2026 – 16 U 118/25Bauträgervertrag: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes und Zumutbarkeit des Rangieraufwands beim Ein- und Ausparken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 398 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.