Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 295 Verfahrensrügen

Stand: 10.06.2019

Bund1.067 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/295#abs-1 (1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/295#abs-2 (2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

§ 294 § 296