Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 534 Verlust des Rügerechts

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 533 § 535