§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
Stand: 10.06.2019
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Wird zitiert von 488 Entscheidungen zu § 528 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.10.1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79Ausschluß der im zivilgerichtlichen ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesenen Angriffs- und Verteidigungsmittel von der Geltendmachung im BerufungsverfahrenZitiert von 151
- BGH, 18.05.1999 – X ZR 105/96Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.08.1993 – 22 U 267/92
- OLG Brandenburg, 18.05.2026 – 2 U 53/25Zitiert von 2
- BVerfG, 22.02.1999 – 1 BvR 2486/97Zitiert von 3
- BVerfG, 14.11.1989 – 1 BvR 956/89Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs; von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichende Zurückweisung von VorbringenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.07.2026 – 6 U 15/25Online-Glücksspiel: Geltendmachung von Spielverlusten nach Abtretung an einen Prozessfinanzierer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 07.07.2026 – 6 U 53/25Pauschalreiserecht: Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall vereinbarter Hafenanläufe einer Kreuzfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 85/25Gesellschafterliche Treuepflicht und Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrags
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 528 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.