Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 528 Bindung an die Berufungsanträge

Stand: 10.06.2019

Bund519 Entscheidungen

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 527 § 529