§ 321 Ergänzung des Urteils
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 553
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2018 – II ZB 21/16Formlose Mitteilung eines Beschlusses: Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines ErgänzungsantragsZitiert von 5
- OLG Koblenz, 21.07.2016 – 6 W 310/16Zitiert von 1
- KG, 18.12.2025 – 5 W 170/25
- BGH, 16.02.2005 – VIII ZR 133/04Übergehung eines Berufungsantrags: Wegfall der Rechtshängigkeit der Klage mit Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 2 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- KG, 17.11.2014 – 8 W 86/14Zitiert von 1
- OLG Rostock, 12.04.2007 – 7 W 103/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.06.2026 – 7 SLa 388/25
- LG Köln, 31.03.2026 – 37 O 258/24
- OLG Hamm, 05.03.2026 – 10 U 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321#abs-1 (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321#abs-2 (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321#abs-3 (3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/321#abs-4 (4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.