§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Stand: 10.06.2019
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Wird zitiert von 3.137 Entscheidungen zu § 533 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.03.2012 – 20 Sa 47/11Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 01.02.2018 – I-2 U 33/15
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – VI- U (Kart) 3/14
- BGH, 19.03.2004 – V ZR 104/03Zivilprozessrecht: Keine Anwendung von § 533 ZPO auf Klageantragsänderungen nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 183
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2021 – 7 Sa 497/19
- BGH, 24.10.2013 – III ZR 403/12Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch einstimmigen BeschlussZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 29.07.2026 – 10 U 130/25Grundstückskauf: Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25Geldentschädigungsanspruch wegen wiederholter und hartnäckiger Bildberichterstattung aus der Privatsphäre einer bekannten SängerinZitiert von 2
- OLG Hamm, 16.07.2026 – 34 U 11/25Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 533 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.