§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8.532
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Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2004 – VIII ZR 164/03Zivilprozessrecht: Unbeschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BGH, 12.03.2004 – V ZR 257/03Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge übergangenen Vorbringens; Voraussetzungen erneuter Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 195
- OLG Düsseldorf, 22.11.2013 – I-22 U 32/13
- BGH, 09.03.2005 – VIII ZR 266/03Zivilprozessrecht: Keine Überprüfung der Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Revisionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 124
- OLG Köln, 13.06.2024 – 15 U 70/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.04.2018 – 22 U 93/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 44/24
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 529 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/529#abs-1 (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/529#abs-2 (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.