§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/529#abs-1 (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/529#abs-2 (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Wird zitiert von 9.234 Entscheidungen zu § 529 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2004 – VIII ZR 164/03Zivilprozessrecht: Unbeschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BGH, 12.03.2004 – V ZR 257/03Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge übergangenen Vorbringens; Voraussetzungen erneuter Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 203
- OLG Düsseldorf, 22.11.2013 – I-22 U 32/13
- BGH, 09.03.2005 – VIII ZR 266/03Zivilprozessrecht: Keine Überprüfung der Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Revisionsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 133
- OLG Köln, 23.06.2021 – 16 U 10/19
- OLG Köln, 13.06.2024 – 15 U 70/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- OLG Köln, 30.07.2026 – 19 U 242/25Fernunterrichtsschutzgesetz: Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG wegen fehlender Zulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Bamberg, 30.07.2026 – 3 U 16/26 eOnline-Glücksspiel: Geltendmachung von Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen in US-Dollar bei in Euro geleisteten Einzahlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 529 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.