§ 540 Inhalt des Berufungsurteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10.802
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2004 – V ZR 249/03Zitiert von 13
- BGH, 23.02.2021 – VIII ZR 213/20Rechtliches Gehör und Wohnraumkündigung wegen Betriebsbedarfs: Protokollurteil ohne tatbestandliche Feststellungen und rechtliche Begründung; Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sogenannten BetriebsbedarfsZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- BGH, 10.02.2004 – VI ZR 94/03Zivilprozessrecht: Aufhebung des Berufungsurteils mangels tatbestandlicher Darstellung und Wiedergabe der Berufungsanträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 14.05.2024 – VIII ZR 15/24Gehörsverletzung bei fehlerhaftem ProtokollurteilZitiert von 3
- BGH, 08.04.2008 – XI ZR 377/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 56/25
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 4 U 129/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 540 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/540#abs-1 (1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/540#abs-2 (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.