§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.01.2026
Wird zitiert von 1.625
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 30.12.2021 – 6 Sa 684/21Zitiert von 2
- LAG Hessen, 31.12.2021 – 6 Sa 1370/20Zitiert von 2
- BGH, 11.05.2021 – VIII ZB 9/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische AnwaltspostfachZitiert von 88
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 2/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 184/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 18.05.2021 – 8 Sa 1393/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Zitiert von 1
- BAG, 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 · Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BGH, 18.06.2026 – V ZB 83/25
1.625 Entscheidungen zu § 130a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-1 (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-2 (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-3 (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-4 (4) Sichere Übermittlungswege sind
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a#abs-6 (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.