§ 524 Anschlussberufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.387
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2009 – XII ZR 119/07Zitiert von 9
- BGH, 22.03.2016 – VI ZR 168/14Anschlussberufung: Voraussetzungen für Anschließung bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden LeistungenZitiert von 6
- BGH, 07.12.2007 – V ZR 210/06Zivilprozessrecht: Geltung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- OLG Nürnberg, 13.05.2024 – 16 U 4051/21
- BGH, 24.10.2013 – III ZR 403/12Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch einstimmigen BeschlussZitiert von 35
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 359/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der AnschlussberufungsfristZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- BGH, 16.06.2026 – VIa ZR 947/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 524 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/524#abs-1 (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/524#abs-2 (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/524#abs-3 (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/524#abs-4 (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.