§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/370#abs-1 (1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/370#abs-2 (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 370 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.07.2025 – 23 U 143/24
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 12.06.2013 – P.St. 2399
- BFH, 30.04.2022 – X B 130/21(Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung; Rügeverlust nach § 295 ZPO)Zitiert von 6
- LG Berlin, 30.07.2021 – 65 S 104/21
- EuGH, 01.10.2015 – C-32/14Verbraucherschutz: Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln bei der notariellen Erteilung einer Vollstreckungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 25.06.2015 – C-32/14
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 18.12.2025 – 11 SLa 222/25
- LG Stralsund, 25.03.2025 – 2 O 213/24
- LG Darmstadt, 14.03.2025 – 19 O 271/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 370 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.