§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 12.06.2013 – P.St. 2399
- BFH, 30.04.2022 – X B 130/21(Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung; Rügeverlust nach § 295 ZPO)Zitiert von 6
- LG Berlin, 30.07.2021 – 65 S 104/21
- EuGH, 01.10.2015 – C-32/14Verbraucherschutz: Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln bei der notariellen Erteilung einer Vollstreckungsklausel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- EuGH, 25.06.2015 – C-32/14
- BPatG, 19.01.2011 – 5 Ni 103/09 (EU)Patentnichtigkeitsverfahren – "Tintenpatrone" – zur Rechtskrafterstreckung bei Konzernunternehmen – spätere Klageerhebung durch aktives Vertriebsunternehmen eines Konzerns – zum Strohmanneinwand - zu Treu und Glauben im Prozessrecht - zum Beweisermittlungsantrag - Beweisantrag "ins Blaue hinein" – zum üblichen Verfahrensablauf nach durchgeführter Beweisaufnahme – Recht auf Einräumung einer Schriftsatzfrist besteht nur bei ansonsten mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 18.12.2025 – 11 SLa 222/25
- LG Stralsund, 25.03.2025 – 2 O 213/24
- LG Darmstadt, 14.03.2025 – 19 O 271/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 370 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/370#abs-1 (1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/370#abs-2 (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.