§ 130 Inhalt der Schriftsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 628
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 05.08.2009 – 10 AZR 692/08Berufungsbegründung: Unzulässigkeit der Berufung bei Verwendung eines Faksimile-Stempels anstelle der eigenhändigen Unterschrift KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BAG, 17.01.2023 – 3 AZR 158/22Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis - TelefaxdienstZitiert von 18
- BAG, 17.01.2023 – 3 AZR 159/22
- VG Schwerin, 28.12.2022 – 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1508/20 SN, 4 A 1754/20 SNZitiert von 2
- BGH, 14.01.2010 – VII ZB 112/08Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bei elektronischen DokumentenZitiert von 22
- LAG Köln, 19.11.2003 – 4 Ta 318/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.