§ 543 Zulassungsrevision
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27.117
- BVerfG, 08.01.2004 – 1 BvR 864/03Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionszulassungsvorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO und die Kurzbegründung eines Nichtzulassungsbeschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 13.08.2003 – XII ZR 303/02Zitiert von 13
- BGH, 27.03.2003 – V ZR 291/02Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sowie Voraussetzungen der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 386
- BVerfG, 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) nach Ablauf der Begründungsfrist wegfällt - Ggf Pflicht zur Dokumentation der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision in Entscheidungsgründen - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 73
- BGH, 01.10.2002 – XI ZR 71/02Revisionszulassung: Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Anforderungen an deren Darlegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 166
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
27.117 Entscheidungen zu § 543 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/543#abs-1 (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/543#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.