Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 812 Herausgabeanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7.184
Nach Gewicht
- ArbG Mannheim, 12.02.2008 – 8 Ca 412/07Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 03.02.2006 – 5 O 110/05
- FG Münster, 04.07.2013 – 9 K 1013/11 KZitiert von 1
- BGH, 31.01.2018 – VIII ZR 39/17Direktzahlung von Wohnraummiete durch das Jobcenter an den Vermieter: Anspruch auf Herausgabe einer versehentlich erfolgen Zuvielzahlung nach Beendigung des MietverhältnissesZitiert von 44
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- AG Karlsruhe, 28.02.2017 – 5 C 193/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Zitiert von 6
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25
7.184 Entscheidungen zu § 812 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 812 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/812#abs-1 (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/812#abs-2 (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.