Gesetze / AEUV

AEUV

Art 1

Stand: 22.07.2026

20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/1#abs-1 (1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/1#abs-2 (2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.

→Art 2