§ 519 Berufungsschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-1 (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-2 (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-3 (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-4 (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Wird zitiert von 7.950 Entscheidungen zu § 519 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 27.04.2000 – 4 Sa 1018/99Zitiert von 3
- EuGH, 03.09.2026 – C-606/24Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz: Vereinbarkeit einer Pflicht zur Vorlage ungeklärter Rechtsfragen an das oberste Gericht mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.01.2000 – XII ZB 22/99Zitiert von 2
- BGH, 25.11.1999 – III ZB 50/99Berufungsbegründung: Keine Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt bei nur beschränkter Begründung gegen die endgültige statt bloß vorläufige Klageabweisung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 05.02.2026 – C-606/24
- BGH, 23.06.2005 – I ZB 15/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 57/25Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 519 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.