Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 519 Berufungsschrift

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-1 (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-2 (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-3 (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/519#abs-4 (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

§ 518 § 520