Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund462 Entscheidungen

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

←§ 341a →§ 343