Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

Stand: 10.06.2019

Bund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/4#abs-1 (1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/4#abs-2 (2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

§ 3 § 5