Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 18.10.2018 – 11 Sa 70/18Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18Zitiert von 12
- LAG Hessen, 06.03.2019 – 2 Sa 369/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2018 – 14 U 52/18Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 – L 10 AS 2081/18
- BAG, 30.07.2020 – 2 AZR 43/20Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche KlagezulassungZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2026 – 5 UF 146/25
- LAG Niedersachsen, 13.01.2026 – 11 SLa 583/25
- OLG Köln, 12.06.2025 – 24 U 92/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/4#abs-1 (1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/4#abs-2 (2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.