Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 80
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.148
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.1968 – 2 BvE 2/66Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach dem Haager Abkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation; Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfenZitiert von 12
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 110
- BVerfG, 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 · Subdelegierte VerordnungZitiert von 497
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 135
- BVerfG, 13.09.2005 – 2 BvF 2/03Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung verordnungsändernder Gesetze)Zitiert von 156
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
2.148 Entscheidungen zu Art 80 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 80 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/80#abs-1 (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/80#abs-2 (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/80#abs-3 (3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/80#abs-4 (4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.