Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556d#abs-1 (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556d#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Wird zitiert von 237 Entscheidungen zu § 556d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2024 – VIII ZR 16/23Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 7
- LG Berlin, 07.12.2017 – 67 S 218/17Zitiert von 10
- BVerfG, 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18Anträge gegen die "Mietpreisbremse" erfolglos - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG), der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch § 556d Abs 1 BGB - Verordnungsermächtigung in § 556d Abs 2 BGB entspricht den Vorgaben des Art 80 Abs 1 S 2 GG - Berliner Mietenbegrenzungsverordnung (juris: MietBegrV BE) mit der Verfassung vereinbarZitiert von 96
- LG Berlin, 29.03.2017 – 65 S 424/16Wohnraummietrecht: Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Mietenbegrenzung in § 556d Abs. 2 BGB und Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der "Mietpreisbremse" - Eingriff in Eigentumsgarantie der Vermieter weiterhin gerechtfertigt - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.05.2020
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Auswirkungen einer unterlassenen Auskunft des Vermieters im Vormietverhältnis auf die im Nachmietverhältnis geschuldete Vormiete nach der MietpreisbremseZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 161/22Mietpreisbremse: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters nach schriftlicher Bestätigung einer elektronisch erklärten Abtretung von Rückzahlungsansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2025 Ausfertigung
§ 556d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2025 I Nr. 163
-
19.03.2020 Ausfertigung
§ 556d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 540)
BGBl. 2020 I S. 540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.