Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Stand: 10.06.2019

Bund150 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/521#abs-1 (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/521#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

§ 520 § 522