§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2024 – IV ZR 67/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung; Verletzung rechtlichen GehörsZitiert von 15
- BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22Folge der ungleichen Verteilung von Limitierungsmaßnahmen für individuelle PrämienanpassungZitiert von 52
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 359/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der AnschlussberufungsfristZitiert von 33
- BGH, 23.09.2008 – VIII ZR 85/08Zitiert von 11
- BGH, 21.06.2001 – IX ZR 73/00Anwaltshaftung: Entfallen der Belehrungspflicht über Regressansprüche bei Anmeldung durch einen neuen Anwalt; Unzulässigkeit der Anschlussrevision bei fehlendem Sachzusammenhang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BSG, 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 RSozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie - sachliche Zuständigkeit - Auslegung von Landesrecht durch das LSG - Bindungswirkung - örtliche Zuständigkeit - stationäre Leistung - Einrichtungsbegriff in Abgrenzung zur PflegefamilieZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BAG, 16.04.2026 – 8 AZR 169/25Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts
- OLG Brandenburg, 12.03.2026 – 10 U 53/25
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 178/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 521 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/521#abs-1 (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/521#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.