Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 5 Bekanntmachung technischer Standards
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/5#abs-1 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/5#abs-2 (2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 5 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 24.08.2021 – 14 Sa 190/21Zitiert von 8
- LAG Hessen, 31.12.2021 – 6 Sa 1370/20Zitiert von 2
- LAG Hessen, 30.12.2021 – 6 Sa 684/21Zitiert von 2
- BGH, 15.05.2024 – VIII ZR 52/23Wohnraummietrechtsstreit: Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur versehenen Rechtsmittelschrift; Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung über die künftige Herabsetzung der Miete bei vereinbarter StaffelmieteZitiert von 9
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 2/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 23
- AG Mitte, 31.05.2023 – 23 C 36/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 10.12.2025 – 28 A 369/22.DZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2025 – 6 U 40/25
- VGH Hessen, 30.10.2024 – 28 B 1679/23.DZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.