Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 291 Prozesszinsen
Stand: 10.06.2019
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
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Nach Gewicht
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Anspruch des Trägers einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2011 – OVG 4a B 2.11Zitiert von 3
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen - VerzugszinsenZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2011 – 1 L 73/07Zitiert von 2
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 118/11Gewährleistung beim Grundstückskauf: Anspruch auf Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Rahmen des großen Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens von MängelnZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.07.2026 – 34 U 241/20
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 234/26Adhäsionsverfahren: Entrichtung von Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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