Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 291 Prozesszinsen
Stand: 10.06.2019
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 10.071 Entscheidungen zu § 291 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Anspruch des Trägers einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2011 – OVG 4a B 2.11Zitiert von 3
- OLG München, 16.12.2025 – 38 Sch 29/24 VVG e
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 1/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen - VerzugszinsenZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2011 – 1 L 73/07Zitiert von 3
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 118/11Gewährleistung beim Grundstückskauf: Anspruch auf Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Rahmen des großen Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens von MängelnZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Köln, 26.08.2026 – 149 C 28/26Fluggastrechte: Anforderungen an das Angebot einer anderweitigen Beförderung bei Flugannullierung unter Änderung des Abflughafens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 291 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.