§ 343 Entscheidung nach Einspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 350
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.08.2014 – 14 B 528/14Zitiert von 4
- BGH, 09.01.2025 – I ZB 40/24Vorlage des Bundesgerichtshofs beim Bundesarbeitsgericht wegen abweichender Rechtsauffassung: Ausschluss eines Richters im Falle der Mitwirkung am in der Vorinstanz ergangenen ersten Versäumnisurteil bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils ohne Mitwirkung des Richters
- LG Heidelberg, 05.02.2015 – 2 O 75/14
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 21.12.2005 – X ZR 17/03Zitiert von 16
- BGH, 13.12.2004 – II ZR 249/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- LG Stralsund, 05.03.2026 – 3 HK O 8/25
- LG Stralsund, 30.01.2026 – 3 HK O 19/25, 3 HKO 19/25
350 Entscheidungen zu § 343 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.