Gesetze / Landesrecht Hessen / 63-9

Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (HafenGefabwVO)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25, vom 19.12.2008, verkündet am 30.12.2008 · Stand: 11.12.2021 · letzte Änderung: Verordnung vom 02.12.2021

¹) Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Erster Teil · Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
  3. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Geltungsbereich
  5. § 2 Anwendung anderer Vorschriften
  6. § 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde
  7. § 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2
  8. § 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
  9. § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
  10. § 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
  11. § 7 Verkehrsstörende Einrichtungen
  12. § 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
  13. § 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
  14. § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
  15. § 11 Meldung besonderer Vorfälle
  16. § 12 Reinhaltung des Hafens und der Binnenwasserstraßen
  17. § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
  18. Zweiter Abschnitt · Meldepflichten, Erlaubnisse
  19. § 14 Erlaubnis zum Einlaufen
  20. § 15 An- und Abmeldung
  21. § 16 Besondere Meldepflichten bei Gefahrgutbeförderungen
  22. § 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
  23. Dritter Abschnitt · Verkehr und Aufenthalt
  24. § 18 Schlepp- und Schubverkehr
  25. § 19 Zuweisung der Liegeplätze
  26. § 20 Festmachen und Ankern
  27. § 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
  28. § 22 Landgänge
  29. § 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
  30. § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
  31. § 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
  32. § 26 Versorgung mit Treibstoffen
  33. Vierter Abschnitt · Umschlag
  34. § 27 Benutzung von Hafenanlagen
  35. § 28 Beseitigung störender Gegenstände
  36. § 29 Lagern und Abstellen von Gütern
  37. Zweiter Teil · Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
  38. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  39. § 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
  40. § 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel
  41. § 32 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
  42. Zweiter Abschnitt · Aufenthalt
  43. § 33 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
  44. § 34 Festmachen von Fahrzeugen
  45. Dritter Abschnitt · Umschlag
  46. § 35 Laden und Löschen
  47. § 36 Aufenthalt an Bord
  48. § 37 Aufsicht
  49. § 38 Wache und Alarm
  50. § 39 Umschlagleitungen
  51. § 40 Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe
  52. § 41 Verhalten nach dem Umschlag
  53. Dritter Teil · Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
  54. § 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  55. § 43 Pflichten
  56. Vierter Teil · Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
  57. § 44 Ausnahmen
  58. § 45 Aushang
  59. § 46 Ordnungswidrigkeiten
  60. § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.