¹) Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).
Gesetze / Landesrecht Hessen / 63-9
Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (HafenGefabwVO)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25, vom 19.12.2008, verkündet am 30.12.2008 · Stand: 11.12.2021 · letzte Änderung: Verordnung vom 02.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Erster Teil · Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Anwendung anderer Vorschriften
- § 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde
- § 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2
- § 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
- § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
- § 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
- § 7 Verkehrsstörende Einrichtungen
- § 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
- § 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
- § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
- § 11 Meldung besonderer Vorfälle
- § 12 Reinhaltung des Hafens und der Binnenwasserstraßen
- § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
- Zweiter Abschnitt · Meldepflichten, Erlaubnisse
- § 14 Erlaubnis zum Einlaufen
- § 15 An- und Abmeldung
- § 16 Besondere Meldepflichten bei Gefahrgutbeförderungen
- § 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
- Dritter Abschnitt · Verkehr und Aufenthalt
- § 18 Schlepp- und Schubverkehr
- § 19 Zuweisung der Liegeplätze
- § 20 Festmachen und Ankern
- § 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 22 Landgänge
- § 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
- § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
- § 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
- § 26 Versorgung mit Treibstoffen
- Vierter Abschnitt · Umschlag
- § 27 Benutzung von Hafenanlagen
- § 28 Beseitigung störender Gegenstände
- § 29 Lagern und Abstellen von Gütern
- Zweiter Teil · Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
- § 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel
- § 32 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
- Zweiter Abschnitt · Aufenthalt
- § 33 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
- § 34 Festmachen von Fahrzeugen
- Dritter Abschnitt · Umschlag
- § 35 Laden und Löschen
- § 36 Aufenthalt an Bord
- § 37 Aufsicht
- § 38 Wache und Alarm
- § 39 Umschlagleitungen
- § 40 Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe
- § 41 Verhalten nach dem Umschlag
- Dritter Teil · Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
- § 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 43 Pflichten
- Vierter Teil · Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
- § 44 Ausnahmen
- § 45 Aushang
- § 46 Ordnungswidrigkeiten
- § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
-
19.12.2008 Verkündung
Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (HafenGefabwVO)
GVBl. 2008 Nr. 25, S. 1031
verkündet am: 30.12.2008
-
05.09.2009 Änderung
Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für Häfen
GVBl. 2009 Nr. 14, S. 383 (Artikel 1)
in Kraft: 01.10.2009
-
12.11.2013 Änderung
Zehnte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2013 Nr. 26, S. 642 (Artikel 7)
in Kraft: 03.12.2013
-
21.11.2015 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für Häfen
GVBl. 2015 Nr. 27, S. 435 (Artikel 1)
in Kraft: 08.12.2015
-
02.12.2021 Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für Häfen
GVBl. 2021 Nr. 50, S. 782 (Artikel 1)
in Kraft: 11.12.2021
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.